Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Bühnentechnik in Lehrte GmbH

 

 

 

1. Geltungsbereich. Angebot und Vertragsschluß.

 

 

 

1.1 Geltungsbereich.

 

 

 

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsbereich, insbesondere für den Verkauf und die Vermietung von beweglichen Sachen auf allen Gebieten der Veranstaltungstechnik sowie für den Abschluß von Werk- und Dienstverträgen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau und der Gestaltung von Veranstaltungen aller Art. (2) Aufträge nehmen wir ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen an und führen sie ausschließlich danach aus. (3) Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. (4) Die Entgegennahme unserer vertraglichen Leistungen gilt für Auftraggeber, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind (Text dieser Vorschrift: siehe Anhang), als Anerkennung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

 

1.2 Unsere Angebote.

 

 

 

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. (2) Abbildungen, Maße und Gewichte in unseren Prospekten und Preislisten sind nur angenähert maßgebend; eine Gewähr für ihre exakte Einhaltung wird nicht geleistet. (3) Gebühren, sonstige Kosten und Auslagen, welche mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. (4) Im Falle der Vereinbarung von Nebenleistungen im Rahmen des Verkaufes oder der Vermietung von beweglichen Sachen (insbesondere: Vereinba- rung von Transport, Versicherung und Montage) sind diese Nebenleistungen gesondert zu vergüten.

 

 

 

1.3 Vertragsschluß.

 

 

 

(1) Uns erteilte Aufträge, auch im Falle fernmündlicher Übermittlung oder im Falle der Übermittlung durch andere Fernkommunikationsmittel und Teledienste, sind für Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Zugang unserer Auftrags- bestätigung, welche zugleich den Umfang unserer Leistungs- pflichten verbindlich festlegt. (2) Werden nach Zugang unserer Auftragsbestätigung weitere Leistungen in Auftrag gegeben, so führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen.

 

(3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform. (4) Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax und durch andere textübermittelnde Fernkommunikationsmittel, insbesondere durch E-Mail, genügt dem Erfordernis der Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

 

2. Vertragliche Pflichten.

 

 

 

2.1 Verkauf und Vermietung von Sachen.

 

 

 

(1) Soweit wir bewegliche Sachen verkaufen oder vermieten, erfüllen wir den Kauf- bzw. Mietvertrag durch Bereitstellen der Kauf- oder Mietsache in unserem Lager in Lehrte-Aligse, auch wenn wir die Kauf- oder Mietsache an einen anderen Ort verbringen; der Gefahrübergang auf den Auftraggeber findet mit der Aussonderung der Kauf- oder Mietsache durch uns statt.

 

(2) Wird die Kauf- oder Mietsache nicht vom Auftraggeber abgeholt, so erfolgt der Versand durch ein Transportunternehmen unserer Wahl unfrei. (3) Von uns verkaufte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Kaufpreisforderung). (4) Ist uns die Beschaffung eines zugesicherten zu vermietenden Gerätes nicht möglich, so sind wir berechtigt, den Vertrag durch Bereitstellung eines gleichwertigen Gerätes zu erfüllen. (5) Wird einer vermietete Sache durch den Auftraggeber zurückgesandt, so hat er diese einschließlich allem Zubehör in der Originalver- packung, welche stets in unserem Eigentum bleibt, per Express frei oder per Anlieferung / Spedition frei Lager zu unserem Lager in Lehrte-Aligse zurückzusenden. (6) Im Falle der Vermietung beweglicher Sachen besteht kein Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Mietvertrag vor Übergabe der Sache bzw. zur Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der Mietzeit; der Auftraggeber ist an den Mietvertrag in jedem Falle gebunden. (7) Schadensersatzansprüche gegen etwaige Untermieter tritt der Mieter beweglicher Sachen hiermit in voller Höhe an uns ab.

 

 

 

2.2 Dienst- und Werkverträge.

 

 

 

(1) Wir verpflichten uns, im Falle des Abschlusses eines Dienst- oder Werkvertrages, der nicht Pauschalleistungen zum Gegen- stand hat, unserer Rechnung einen Leistungsnachweis beizufügen. (2) Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, so trifft ihn die Beweislast, daß unsere (Teil)leistungen nicht oder nicht in vollem Umfange erbracht worden sind. (3) Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen, ebenfalls unter Beifügung eines Nachweises der erbrachten Teilleistungen.

 

 

 

2.3 Allgemeines zur Vergütung. Zahlungsbedingungen.

 

 

 

(1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber ist bei Rechnungserhalt sofort fällig, soweit sich aus Absatz (2) nichts anderes ergibt; dies gilt auch für sofort fällig gestellte Auslagen, die wir für den Auftraggeber getätigt haben. (2) Sowohl die Zahlung des Kaufpreises als auch die Zahlung des Mietzinses und aller Nebenkosten sowie die Hinterlegung einer von uns jederzeit forderbaren. unverzinslichen Kaution ist unbeschadet des Absatzes (1) spätestens bei Übergabe der verkauften oder vermieteten Sache fällig und zahlbar, soweit nicht von uns bei erstmaliger Entgegennahme des Auftrages Vorkasse zu einem früheren Fälligkeitszeitpunkt verlangt wird. (3) Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Firmensitz in Lehrte-Aligse. (4) Im Falle konkludenten Vertragsschlusses durch Entgegennahme von Leistungen seitens des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, die von uns für die empfangene Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte Vergütung zu zahlen. (5) Wir sind jederzeit berechtigt, Vorkasse und Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit für den Schadensfall zu verlangen. (6) Die Aufrechnung und Zurück- behaltung wegen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (7) Schecks werden von uns nur zahlungshalber angenommen. (8) Zahlungs- anweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. (9) Etwaige Bankspesen trägt stets der Auftraggeber.

 

 

 

3. Verzug des Auftragnehmers.

 

 

 

(1) Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Ansatz zu bringen. (2) Die Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, anhal- tender Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind - insbesondere die Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens - haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. (3) Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, von etwaigen weiteren mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen zurückzutreten bzw. diese aus wichtigem Grund zu kündigen. (4) Wir sind des weiteren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes (2) berechtigt, bewegliche Sachen, welche wir unter Eigentumsvorbehalt an den Auftraggeber verkauft haben, auf Kosten des Auftraggebers wieder in Besitz zu nehmen. (5) Gerät der Auftraggeber im Falle der Vermietung einer beweglichen Sache mit der vertrags- gemäßen Rückgabe in Verzug, so hat er uns verschuldens- unabhängig den hieraus erwachsenden Verzugsschaden zu ersetzen, mindestens jedoch in Höhe derjenigen Nettomiete, welche sonst für die Dauer des Verzuges fällig würde.

 

 

 

4. Vertragliche Nebenpflichten. Höhere Gewalt.

 

 

 

4.1 Unsere Sorgfaltspflichten.

 

 

 

(1) Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. (2) Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages. (3) Uns übergebene Originalunterlagen werden nach Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück- gegeben

 

4.2 Informations- und Koordinationspflichten

 

des Auftraggebers.

 

 

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren. (2) Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material, welcher Art auch immer, muss sich in einem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht ; dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. (3) Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungs- wegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten), welche eine ordnungs- gemäße Ausführung des Auftrages in dem vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. (4) Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie der erforderlichen Einsatzzeiten. (5) Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich rügen. (6) Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsge- nossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A12) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.

 

 

 

(6) Die entsprechende Vorschrift lautet :

 

 

 

§ 6 Koordinierung von Arbeiten

 

 

 

(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

 

 

 

(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

 

 

 

(7) Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutz- vorschriften zu überwachen.

 

 

 

4.3 Verkehrssicherung. Sorgfaltspflichten

 

bei Vermietung von beweglichen Sachen.

 

 

 

(1) Vermieten wir bewegliche Sachen an den Auftraggeber, so hat dieser die Mietsache unter generellem Genehmigungsvorbehalt der Untervermietung in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren. (2) Ein Standort- wechsel, insbesondere in das Ausland, ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung zulässig. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Störungen an unseren Mietsachen unverzüglich mitzuteilen. (4) Bei Verletzung dieser Pflicht oder ähnlicher Informationspflichten, welche die Mietsache betreffen, können wir Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Sache gegenüber dem Auftrag- geber geltend machen. (5) Der Auftraggeber hat uns unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten; dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, Änderungen der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen und im Falle der Anbringung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Auftraggebers sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers.

 

 

 

4.4 Unsere Not- und Sicherungsrechte; höhere Gewalt.

 

 

 

(1) Wir sind im Rahmen von Veranstaltungen, in denen wir bewegliche Sachen an den Auftraggeber vermieten, berechtigt, die Mietsachen abzuschalten oder ggf. abzubauen, wenn durch das Wetter oder sonstige höhere Gewalt eine Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit anwesender Personen besteht oder Krawall, Aufruhr oder bewaffnete Auseinandersetzungen die Mietsache gefährden. (2) Liegen die Voraussetzungen des voran- gehenden Absatzes vor, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen uns herzuleiten. (3) Der Mieter von beweglichen Sachen ist verpflich- tet, für eine stetige Bewachung der in unserem Eigentum befindlichen beweglichen Sachen - auch derjenigen, welche sich in unserem Sicherungseigentum befinden - zum Schutz vor Beschädigung und Abhandenkommen bzw. Diebstahl auf seine Kosten zu sorgen. Er haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung der Bewachungspflicht entstehen, in voller Höhe.

 

 

 

5. Haftung für Leistungsstörungen und Schäden

 

 

 

5.1 Unsere Haftung.

 

 

 

(1) Wir haften nicht für Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns, die der Höhe nach über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinaus- gehen; die Haftungshöchstsumme wird in der jeweiligen Auftrags- bestätigung bzw. in dem jeweiligen Bestätigungsschreiben angegeben. (2) Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. (3) Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. (4) Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt; Schadens- ersatzansprüche eines Auftraggebers, der nicht Verbraucher i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist (Text dieser Vorschrift: siehe Anhang), sind für diesen Fall ausgeschlossen.

 

 

 

5.2 Haftung für vermietete bewegliche Sachen

 

 

 

(1) Im Falle der Vermietung beweglicher Sachen an den Auftrag- geber haftet dieser für alle während der Mietzeit von der Mietsache ausgehenden und in Zusammenhang mit der Mietsache stehenden Gefahren. (2) Der Auftraggeber haftet ferner während der Mietzeit auch für alle Schäden an und den Untergang der Mietsache sowie für deren Abhandenkommen. (3) Vermietete bewegliche Sachen können auf Kosten des Auftraggebers von uns zwangsversichert werden, wenn eine außerordentliche Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Auftraggeber auf unsere rechtzeitige Aufforderung hin keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Mieter.

 

 

 

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist DE-31275 Lehrte. (2) Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden. (3) vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Auftraggeber, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind und nicht für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.

 

 

 

7. Teilnichtigkeitsbestimmung

 

 

 

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. (2) Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige, welche dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

 

 

 

- Anhang -

 

 

 

Text des § 13 BGB :

 

 

 

§ 13 Verbraucher

 

 

 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.